Eine der zentralen Herausforderungen, mit denen die deutsche Innenpolitik heutzutage konfrontiert ist, besteht in der Frage, wie der Staat mit einer stetig wachsenden muslimischen Bevölkerung umgehen soll. Die Notwendigkeit, eine Antwort zu finden, ergibt sich in erster Linie aus der Tendenz, dass Muslime ihre Religion immer häufiger institutionalisieren, um als politische Akteure in Erscheinung zu treten. Islamische Vereine – die sog. “Islamverbände” – haben sich dabei als wirksames Vehikel erwiesen, um Forderungen gegenüber Staat und Gesellschaft durchzusetzen.
Deutschland wiederum ist es durch sein historisch gewachsenes Verhältnis zu den christlichen Kirchen gewohnt, institutionalisierte Glaubensgemeinschaften zu adressieren. Im Falle der Muslime ist dies bislang jedoch nicht möglich, weil es sich bei den “Islamverbänden” nicht um Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes handelt. Als eingetragene Vereine verfügen sie folglich nicht über den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, weshalb ihnen im Gegensatz zu den christlichen Kirchen besondere staatliche Rechte vorenthalten bleiben.
Dazu zählt, Steuern durch den Staat erheben zu lassen, eigene Beamte zu bestimmen, neu hinzugezogenen Mitglieder der eigenen Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen sowie Träger von Friedhöfen zu sein. Mit Ausnahme des Achmadiyya Muslim Jamaat, welches paradoxerweise zu den kleinen Fraktionen der Muslime gehört und als häretische Strömung gilt, hat bislang keine einzige islamische Organisation den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erhalten.
Im November 2017 hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Revisionsverfahren den Antrag des Zentralrates der Muslime, Körperschaft des öffentlichen Rechts zu werden, negativ beschieden, da grundlegende Voraussetzungen für den Status einer Religionsgemeinschaft nicht erfüllt seien.